AGB u. Datenschutz
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Holzbau Hirschbühl, Riefensberg
1. Kostenvoranschlag / Kostenschätzungen
- Im Zweifel handelt es sich bei Preisangaben immer nur um unverbindliche Kostenschätzungen.
- Alle Entwürfe, Pläne, Holzauszüge, statische Berechnungen, Energieausweise, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sind Dienstleistungen und werden in Rechnung gestellt. Weiters bleiben diese unser geistiges Eigentum und dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung verwertet oder an Dritte weitergegeben werden.
2. Angebot, Auftrag und Preise
- Mit unseren Angeboten bleiben wir höchstens drei Wochen im Wort.
- Soweit nicht ausdrücklich eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde, wird nach Ausmaß bzw. tatsächlichen Mengen zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet.
- Regieleistungen werden nach tatsächlicher Arbeitsleistung und tatsächlichem Materialaufwand verrechnet, wobei Material im Umfang unserer üblichen Verkaufspreise samt allfälligen sonstigen Barauslagen und Arbeitsleistungen entsprechend unseren üblichen Stundensätzen in Rechnung gestellt werden.
- Erweiterungen des Auftrages sind auch gültig, wenn sie auch mündlich erfolgen oder durch die Ausführung angenommen werden. Auf den erweiterten Umfang gilt sinngemäß der bestehende Vertrag.
- Wenn nach Erteilung des Auftrages Leistungen seitens des Auftraggebers bzw. Bauleitung geändert werden, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen.
- Für den Fall, dass sich die Materialkosten bezogen auf die jeweils ausgewiesene Einzelposition der getroffenen Vereinbarung um mehr als 3% erhöht, sind wir zu einer Preisanpassung berechtigt, wenn und soweit uns an der Erhöhung kein Verschulden trifft.
3. Lieferung und Leistung
- Die Lieferung und Leistungserbringung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden zum und am vereinbarten Erfüllungsort. Mangels anders lautender Vereinbarung ist Erfüllungsort unser Firmensitz. Teillieferungen sind zulässig. Die Heranziehung von Subunternehmern zur teilweisen oder auch gänzlichen Ausführung des Auftrages ist jederzeit zulässig.
- Vereinbarte Liefertermine gelten nicht als Fixtermine. Zum Rücktritt wegen Verzugs ist der Kunde nur nach schriftlicher Setzung einer zumindest vierwöchigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs berechtigt. Schadenersatzansprüche aufgrund eingetretenen Verzugs sind außer im Fall grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz ausgeschlossen.
- Der Kunde ist verpflichtet, vor Ort eine entsprechende (Stark)Strom- und Wasserversorgung auf seine Kosten sicherzustellen und die Kosten des Verbrauchs direkt zu übernehmen, wie er uns auch entsprechende Lager- und Parkplätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hat. Die Kosten für die allfällige Inanspruchnahme fremden Grundes trägt ebenso der Kunde.
- Für den Fall, dass die Leistungserbringung durch Ereignisse verzögert wird, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, ohne dass dem Vertragspartner hieraus ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch zusteht. In diesem Fall werden auch allenfalls vereinbarte Pönalvereinbarungen hinfällig. Sollten daraus Mehrkosten entstehen, sind wir berechtigt, diese zu verrechnen. Für daraus resultierende Verzögerungen von nachfolgenden Gewerken können an uns keinerlei Ansprüche gestellt werden.
- Unterbleibt die Ausführung des Werkes aus Gründen, die unserem Kunden zuzurechnen sind, sind wir unbeschadet der Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche insbesondere (§ 1168 ABGB) berechtigt, die gesamten Materialkosten, die Kosten der bisherigen Arbeitsleistung sowie einen Anteil von 30 % der gemäß dem Auftrag voraussichtlich noch zu erbringenden Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen.
- Ist die Leistungserbringung zum Teil oder auch gänzlich unmöglich, ohne dass dies weder uns noch unserem Kunden zuzurechnen ist, sind wir berechtigt, den tatsächlichen bisherigen Materialaufwand samt Barauslagen und die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen.
- Die Abnahme des Werkes durch den Kunden hat spätestens binnen drei Werktagen nach der Fertigstellungsanzeige zu erfolgen. Das Vorliegen lediglich unwesentlicher Mängel berechtigt den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Kommt eine Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes nicht zustande, gilt die Abnahme mit dem Ablauf des dritten Tages nach der Fertigstellungsanzeige als bewirkt.
- Wir sind berechtigt, im Bereich des jeweiligen Einsatzortes eine branchenübliche Bautafel unseres Unternehmens aufzustellen, sofern die vertragsgemäße Leistung oder deren Ausführung straßenseitig erkennbar ist.
4. Gewährleistung
- Offene Mängel, die sofort feststellbar sind, hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt der Abnahme und versteckte Mängel innerhalb derselben Frist ab ihrem Hervorkommen jeweils qualifiziert und schriftlich zu rügen, widrigenfalls sämtliche Gewährleistungsansprüche und sonstige darauf aufbauende Ansprüche des Kunden erlöschen.
- Geringfügige Abweichungen, insbesondere hinsichtlich der Materialbeschaffenheit, der Oberflächenbeschaffenheit, der Farbtöne oder der Konstruktion gelten im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen nicht als Mangel und berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
- Im Fall der Gewährleistung haben wir die Möglichkeit, den Mangel nach unserer Wahl entweder durch Verbesserung oder Austausch zu beheben. Ein Anspruch des Kunden auf Wandlung oder Minderung des Entgelts besteht erst, wenn der konkrete Mangel nach Anzeige nicht innerhalb desselben Zeitraumes, der bereits zwischen Auftragserteilung und Abnahme vergangen war, behoben werden kann.
- Bei (Bau)Plänen, Berechnungen, behördliche Bewilligungen und ähnliche Unterlagen, die uns vom Kunden oder von Personen, die vom Kunden beauftragt wurden oder in sonstiger Weise für ihn tätig werden, besteht unsererseits keine Verpflichtung auf Überprüfung im Hinblick auf deren richtige und fachgerechte Berechnung, Erstellung und Ausführung, noch treffen uns diesbezügliche Warnpflichten.
- Wenn Besonderheiten oder Mängel an der bestehenden Substanz vorhanden sind, die nicht bereits mit freiem Auge deutlich erkennbar sind, hat uns der Kunde hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Eine Verpflichtung unsererseits zur Überprüfung des Bestandes existiert nicht.
5. Zahlungsbedingungen
- Unsere Rechnungen sind generell 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig. Allfällige Skontoabzüge werden nur nach gesonderter Vereinbarung akzeptiert, welche ausschließlich nur bei Schlussrechnungen in Anspruch genommen werden können. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden unter Berechnung aller damit verbundenen Spesen nur bei gesonderter Vereinbarung, jedenfalls aber nur zahlungshalber entgegengenommen. Das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen des Kunden berechtigt ihn nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen.
- Wir sind berechtigt, bereits vor der Ausführung Teilrechnungen im Umfang von 30% der Auftragssumme zu legen. Darüber hinaus sind wir ab dem Beginn der Ausführung berechtigt, entsprechend des Baufortschrittes weitere Teilrechnungen zu legen. Teilzahlungen sind spätestens nach 8 Tagen nach Rechnungserhalt fällig.
- Im Fall des Zahlungsverzuges, der vereinbarten oder tatsächlich gewährten Stundung werden Verzugszinsen im Ausmaß von 11% p.a. sowie Mahngebühren in Höhe von 2‰, mindestens jedoch € 15,00 vereinbart.
- Eingehende Zahlungen werden zunächst auf entstandene Kosten für die Einbringlichmachung ausständiger Zahlungen (Mahn- und Inkassospesen, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) angerechnet, hernach auf Zinsen und schließlich auf offenes Kapital.
- Gegen Ansprüche unsererseits ist jegliche Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Kunden ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns unser Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts und sonstiger Forderungen ausdrücklich vor.
- Für den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung trotz Fälligkeit wird uns seitens des Kunden hiermit bereits unwiderruflich das Recht eingeräumt, das Gewerk, selbst wenn es mit dem Boden oder einem Gebäude fest verbunden ist, hiervon wiederum zu trennen und in unsere Gewahrsame zu verbringen. Wir sind zur Herausgabe des Werkes erst nach vollständiger Bezahlung der offenen Ansprüche sowie der Kosten der Demontage, der Lagerung und der voraussichtlichen Kosten der abermaligen Montage verpflichtet.
7. Sonstige Bestimmungen
- Sollten durch unsachgemäße Eigenleistungen Mängel auftreten, so wird für diese keine Haftung übernommen. Für Eigenleistungen vom Bauherrn kann, wenn nicht gesondert erwähnt, keinerlei Vergütung erfolgen.
- Der Kunde verpflichtet sich, die ihn treffenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere die relevanten baurechtlichen Vorschriften und die Regelungen des Bauarbeiterkoordinationsgesetzes zu erfüllen und uns insoweit schad- und klaglos zu halten.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürften der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen der Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen vor. Rechtsunwirksame Bestimmungen berühren die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Rechtsunwirksame Bestimmungen sind durch die Vereinbarung neuer, der rechtsunwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst ähnlichen rechtswirksamen Bestimmungen zu ersetzen.
- Für alle wie immer gearteten Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Bezirksgerichtes Bezau (bzw. Landesgericht Feldkirch) vereinbart. Auf dieses Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
- Eigenmächtige Änderungen oder Streichungen unserer AGB ändern nichts an deren Gültigkeit. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner haben keinerlei Geltung. Aus einem Schweigen zu solchen abweichenden Geschäftsbedingungen kann keine Zustimmung geschlossen werden.
Riefensberg, Mai 2012
Datenschutz
Die Nutzung dieser Website ist in der Regel ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Soweit auf dieser Website personenbezogene Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder E-Mail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies stets auf freiwilliger Basis. Diese Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person nicht an Dritte weitergegeben.
Die Holzbau Hirschbühl weist darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich. Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten durch Dritte zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit widersprochen. Als Betreiberin dieser Website behält sich die Firma Holzbau Hirschbühl ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-Mails, vor.
Stand: Mai 2018